Am 18.10.24 wurde vom Bundesrat beschlossen, dass die Meldepflicht für inländische Gäste im Bundesmeldegesetz BMG ab dem 01.01.2025 entfällt. Die Meldepflicht ist eine wichtige Grundlage für bayerische Tourismusorte, Kurbeiträge zu erheben und daraus ihre Tourismuseinrichtungen zu finanzieren. Daher ist es entscheidend wichtig, dass Inlands- und Auslandsgäste auch weiterhin in den Tourismusbetrieben gemeldet und erfasst werden. Der DTV hat rechtliche Untersuchungen durchführen lassen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich auch aus dem Bayerischen Kommunal Abgaben Gesetz KAG (Art. 6 und Art. 7) eine solche Meldepflicht ableitet. Wichtig ist daher, dass sich die Fremdenverkehrsbeitrags- und Kurbeitragssatzungen in Waging am See, Taching am See und Petting auf das KAG und nicht das BMG beziehen. Dies ist in allen drei Gemeinden gegeben. Dadurch kann eine rechtliche Basis für die Erhebung der Kurbeiträge auch nach Jahresbeginn 2025 abgeleitet werden. Auch die Weiterführung der Tourismus-Statistik ist sichergestellt, da sich die Erfassung der Gäste- und Übernachtungszahlen, Bettenzahlen, Herkunftsregionen der Gäste und den verschiedenen Betriebskategorien aus dem Bundesstatistikgesetz ableitet, nicht aus dem BMG. Von daher ändert sich für Gastgeberinnen und Gastgeber der drei oben genannten Kommunen im Jahr 2025 rechtlich nur, dass Daten wie Straße und Hausnummer von Deutschen, das Kfz-Kennzeichen oder die Abgabe von Mailadresse als freiwillige Angabe gekennzeichnet sein müssen. Nicht datenschutzrechtlich relevant ist, ob es sich um einen beruflichen Aufenthalt handelt. Das muss der Gastgeber prüfen und falls ein solcher nicht kurbeitragsfähiger Aufenthalt vorliegt, dann dürfen entsprechend auch keine weiteren Daten des Gastes verarbeiten werden.

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